Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma G + G Kunststoffbecken GmbH
Allgemeine Lieferbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen im Rahmen unserer Geschäftsverbindung mit Ihnen (im folgenden „Vertragspartner“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen (im folgenden „Bedingungen“) in der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung jeweils gültigen Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, haben nur Gültigkeit, wenn sie explizit schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung von uns vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem der Vertragspartner der Geltung unserer Bedingungen widersprochen hat.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden je nach Geschäftsfeld durch
Sonderbedingungen ergänzt .
3. Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass unsere Geschäftsbedingungen für die gesamte, auch zukünftige Geschäftsbeziehung mit ihm, gelten.
4. Mündliche Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sowie sonstige Vereinbarungen – insbesondere Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen – sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
II. Angebot, Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, technische Daten, etc. gelten unabhängig von der Form des jeweiligen Datenträgers nur als branchenübliche Näherungswerte, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
4. Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ausstellungsdatum bei uns eingehen.
III. Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen, wie z.B. Prüf- und Bearbeitungsaufwand sowie für vom Vertragspartner veranlasste Änderungen werden gesondert berechnet.
2. Unsere Preise verstehen sich jeweils ab Werk/Lager ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll, zuzüglich des am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Satzes der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Tritt eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, oder Energiekosten ein, so ist jede Vertragspartei berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
IV. Lieferung und Leistung, Änderungsvorbehalt
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern wir ab Werk.
2. Die von uns angegebenen „circa“-Termine für Lieferungen und Leistungen sind nicht rechtsverbindlich. Fix-Termine müssen von uns schriftlich als solche bestätigt werden. Eine Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat, bzw. dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
3. Teillieferungen und -leistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und können von uns auch gesondert in Rechnung gestellt werden. Teillieferungen oder Teilleistungen sind ausnahmsweise unzulässig, wenn sie für den Vertragspartner unzumutbar sind.
1. Wird ein unverbindlicher Liefer- oder Leistungstermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist der Vertragspartner berechtigt, uns schriftlich aufzufordern, binnen angemessener Frist zu liefern, bzw. zu leisten. Wird die Lieferung und Leistung von uns nicht bis zum Ablauf der Nachfrist erbracht, kann der Vertragspartner durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
Verzugsschäden oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner nur verlangen, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und sonstiger Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen durch unsere Lieferanten, Transportstörungen, etc. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind in diesen Fällen verpflichtet, dem Vertragspartner die Liefer- oder Leistungsstörung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Fristen und Termine verlängern sich in diesen Fällen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Solche unvorhersehbaren Ereignisse berechtigen uns auch, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen.
3. Die Erfüllung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
4. Verzögert sich die Ausführung einer Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft.
5. Konstruktionsänderungen und Abweichungen von den Prospekt- und Katalogangaben bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Leistungsmerkmale oder die Lieferzeit verändert werden und die Änderungen /Abweichungen dem Vertragspartner zumutbar sind.
6. Die dem Vertragspartner obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches [HGB] gelten sinngemäß auch für unsere Lieferungen und Leistungen außerhalb des Kaufrechts.
V. Zahlungsbedingungen
1.Zahlungen haben grundsätzlich zur vereinbarten Fälligkeit, andernfalls innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, auf das jeweils angegebene Konto zu erfolgen.
2. Das in unserer Rechnung angegebene Zahlungsziel gilt als vertraglich vereinbartes Fälligkeitsdatum. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es hierzu noch einer Mahnung bedürfte. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen nach §288 des Bürgerlichen Gesetzbuches [ BGB ] zu verlangen. Weitergehende Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben hiervon unberührt.
3. Wechsel nehmen wir nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung entgegen. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Vertragspartner zu tragen.
4. Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Vertragspartner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
5. Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und dem Vertragspartner eine angemessene zu Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Kaufpreis wegen etwaiger Gegenansprüche, die nicht aus diesem Vertragsverhältnis herrühren, zurückzubehalten. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern und unter der Voraussetzung, dass seine Abnehmer gegen die Forderungen aus der Weiterveräußerung nicht mit Gegenforderungen aufrechnen können. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist der Vertragspartner nicht berechtigt.
3. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen (Ziff. 1) bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Wir nehmen diese Sicherungsabtretung bereits jetzt an.
4. Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Die aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware vereinnahmten Verkaufserlöse werden in Höhe unseres jeweiligen Rechnungsanteils unmittelbar unser Eigentum. Der Vertragspartner hat unseren Anteil am Verkaufserlös getrennt von seinem Vermögen zu halten und treuhänderisch für uns zu verwahren. Der treuhänderisch verwahrte Erlös ist unverzüglich, spätestens jedoch bei Fälligkeit der zugrunde liegenden Rechnungsforderung an uns herauszugeben.
Unsere Befugnis, bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen die an uns abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, seinen Abnehmern die an uns erfolgte Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Sicherungsrechte hat der Wiederverkäufer auf unsere Rechte hinzuweisen und uns umgehend zu informieren.
5. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag auf Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
6. Das Recht des Vertragspartners zur Weiterveräußerung und zum Einzug der Forderungen hieraus erlischt automatisch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Vertragspartner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen könnte. Das gleiche gilt bei ergebnislosem Ablauf einer von uns gemäß Ziffer V.5. gesetzten Frist. Endet das Weiterveräußerungsrecht des Vertragspartners können wir die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners verlangen. Mehrfrachten, Versand und sonstige Spesen sowie eine etwaige Wertminderung der Ware hat uns der Vertragspartner in jedem Fall zu ersetzen.
7. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 I BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Verarbeitete Waren bzw. unsere Miteigentumsanteile hieran gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der vorstehenden Ziff. 1. – 5.
8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl zurück.
VII. Mängelhaftung
1. Unser Vertragspartner hat einen Anspruch darauf, dass unsere Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Für eventuelle Mängel haften wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, haften wir ebenso wenig wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern bzw. auf Grund derer die Ware bereits verbilligt abgegeben wurde.
3. Offene Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.
4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
5. Für ersatzweise gelieferte und eingebaute Teile sowie Reparaturen beträgt die
Gewährleistungszeit 1 Jahr ab Lieferung/Einbau.
6. Bezahlt der Auftraggeber die gelieferte Anlage oder Teile der Anlage nicht oder nicht vollständig, obwohl diese nachweislich in der Menge und Größe geliefert wurden, (etwaige Mängel die angezeigt werden, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Einbehaltung der Summe oder des Teilbetrages der Rechnung, sondern diese werden im Rahmen der Mängelbeseitigung nach den gültigen gesetzlichen Vorschriften geregelt) stehen ihm Gewährleistungsansprüche nicht zu.
VIII. Produkthaftung
Für Schäden infolge eines Produktfehlers haften wir nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
IX. Haftungsbeschränkungen
1. Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen oder dass Eigenschaftszusicherungen ausdrücklich auch das Mangelfolgeschadensrisiko erfassen sollten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Bei Fremdfabrikaten sind weitere Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen eines Produktfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. Wir treten insoweit alle Ansprüche, die wir gegen den jeweiligen Hersteller und/oder Vorlieferanten haben, an den Vertragspartner ab.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für unsere Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
X. Sonstige Bestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist – soweit es sich um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt und nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – der Sitz unserer Firma. Unabhängig davon sind wir auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.
3. Die Anwendung des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf [ CISG ] ist ausgeschlossen.
4. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Vertragspartners in dem nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässigen Umfang verarbeiten und nutzen. Der Vertragspartner nimmt zustimmend zur Kenntnis , dass wir seine Daten Speichern und zu unseren Werbezwecken veröffentlichen dürfen, insbesondere Bilder und Skizzen von unseren Produkten –auch im eingebauten und verändertem Zustand , auch ohne vorherige Bekanntgabe durch uns.
5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen unserer sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit dieser Bedingungen/Vereinbarungen im übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen .
6. Bezahlt der Auftraggeber die Endsumme oder die Teilsummer der Rechnung nicht, stehen Ihm die Gewährleistungsansprüche nicht zu. Durch nachträglich bezahlte End- oder Teilrechung werden diese Ansprüche auch nicht wieder hergestellt.
Stand Oktober 2019